Grenzzeugnis

Der Verlauf einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze ist auf Antrag amtlich zu bestätigen (Grenzzeugnis). Das Grenzzeugnis ist auszustellen, sobald der Grenzverlauf nach dem Nachweis im Liegenschaftskataster oder anderen verbindlichen Nachweisen in die Örtlichkeit übertragen ist (Grenzwiederherstellung). -vgl. auch §14 Vermessungsgesetz-

Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt erteilt werden und ist ein hoheitliches Liegenschaftsvermessungsverfahren.

Im Verfahren zur Erstellung des Grenzzeugnisses werden die bestehenden Grenzen vor Ort untersucht und mit Katasternachweis (Vermessungsrisswerk) verglichen.

Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses. Eine Beteiligung der Grenznachbarn ist nicht vorgesehen. Die Abmarkung von fehlenden Grenzzeichen ist nicht Bestandteil dieses Vermessungsverfahrens. Hierfür ist das Verfahren der Grenzherstellung anzuwenden.

Bitte beachten Sie auch, dass für nicht festgestellte Grenzen und für Grenzen, mit widersprüchlichem Katasternachweis, kein Grenzzeugnis erstellt werden kann.

Die Vermessung von Grundstücksgrenzen ist eine hoheitliche Handlung, es sind daher Gebühren nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg zu erheben. Diese berechnen sich nach der Vermessungsgebührenordnung.