Gebäudeeinmessung

Nach den Vorschriften des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) ist der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, neu errichtete Gebäude sowie im Grundriss veränderte Gebäude durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) für den Nachweis im Liegenschaftskataster einmessen zu lassen.

Bei der Gebäudeeinmessung wird das einzumessende Gebäude in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen vermessen. Zur Übernahme in den Katasternachweis und in die Katasterkarte werden die Hauptpunkte des Gebäudes im amtlichen Koordinatensystem bestimmt und dokumentiert.

Für weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.