Grenzvermessung

Bestehen zum rechtmäßigen Verlauf bestehender Grundstücksgrenzen zwischen den beteiligten Eigentümern, Nachbarn oder dem Erwerber Unklarheiten, kann durch eine Grenzvermessung Abhilfe geschaffen werden.

Im Ergebnis einer Grenzvermessung werden Grenzen von bestehenden Flurstücken vermessen und abgemarkt (durch Einbringen von Grenzzeichen, z. B. Grenzstein).

Einen Sonderfall stellen bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungs- u. Liegenschaftsgesetz, die als nicht festgestellte Grenzen gelten, dar. Grenzen gelten als nicht festgestellt, wenn es kein Katasterzahlennachweis bzw. keine rechtliche Anerkennung in Form einer Grenzniederschrift gibt. In diesen Fällen ist eine  Grenzfeststellung erforderlich. Die bestehende Grenze wird auf der Grundlage des Katasternachweises (Karte) in die Örtlichkeit übertragen und mit den örtlichen Gegebenheiten (Grenzeinrichtungen wie z.B. alte Zäune, Mauern etc.) verglichen. Die so ermittelte Grenze wird durch übereinstimmende Erklärung (Zustimmung) der durch den Grenzverlauf betroffenen Eigentümer festgestellt und in der Grenzniederschrift durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (oder eine andere behördliche Vermessungsstelle) beurkundet.

Sind bestehende Flurstücksgrenzen im Sinne des Vermessungsgesetzes festgestellt, in ihrem Verlauf vor Ort aber nicht erkennbar, so kann durch eine Grenzwiederherstellung der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf vermessen und durch Abmarkung entsprechender Grenzzeichen wieder hergestellt werden.

Für nähere Informationen über die Grenzvermessung stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gern zur Verfügung.